Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Bad Doberan
Sie haben eine Kündigung erhalten? Man drängt Sie, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben? Oder Sie fragen sich, ob Sie als Arbeitnehmer eine Ihnen ausgesprochene Abmahnung akzeptieren müssen?
Sie haben eine Kündigung erhalten? Man drängt Sie, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben? Oder Sie fragen sich, ob Sie als Arbeitnehmer eine Ihnen ausgesprochene Abmahnung akzeptieren müssen?
Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts berate und vertrete ich Sie
Auch bei sonstigen Fragen zum Arbeitsrecht stehe ich Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.
Im Arbeitsrecht gelten sehr kurzen Fristen. So führt die Nichteinhaltung der dreiwöchigen Frist, bis zu der eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht vorliegen muss, sehr häufig zu verheerenden Folgen. Auch wenn eine Kündigung für die meisten Arbeitnehmer ein echter Schock ist, gilt es daher zunächst einen kühlen Kopf zu bewahren und angemessen zu reagieren!
Dies gilt auch und erst recht für Situationen, in denen Sie sich unter Druck gesetzt fühlen und man von Ihnen die Unterzeichnung von Aufhebungsverträgen, Abmahnungen oder ähnlichen Dokument verlangt.
Unterschreiben Sie nichts! Verlieren Sie keine Zeit! Sie brauchen jetzt zügige und umfassende Beratung. Für Arbeitnehmer ist es in den genannten Situationen sehr wichtig, schnell über die nötigen Informationen zu verfügen, um die erforderlichen Entscheidungen sicher treffen zu können.
Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung klären wir Sie zuallererst über Ihre rechtliche Situation auf und besprechen mit Ihnen, wie unmittelbar weiter zu verfahren ist.
Im Weiteren informiere ich Sie über alle zu erledigenden Schritte und entwickle mit Ihnen zusammen die für Sie richtige weitere Strategie. Je nach Lage des Falles kann es von Vorteil sein, um den Fortbestand des Arbeitsplatzes zu kämpfen, oder aber dessen Verlust hinzunehmen und dafür eine angemessene Abfindung auszuhandeln.
Häufige Probleme im Arbeitsrecht
Jetzt kommt es darauf an, keine Fehler zu machen! Unser „Acht-Punkte-Notfallplan“ wird Ihnen dabei helfen!
Melden Sie sich unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend und arbeitslos, ansonsten droht eine Sperre durch das Arbeitsamt. Beantragen Sie im gleichen Schreiben auch hilfsweise Arbeitslosengeld II (Hartz 4). Dies ist erforderlich, wenn Sie zu wenig Arbeitslosengeld I bekommen oder gar kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Schicken Sie dem Arbeitsamt noch nicht die Kündigung vom Arbeitgeber mit. Die Art und Weise der Informationen, die das Arbeitsamt von Ihnen erhält sollte dringend mit Ihrem Anwalt Arbeitsrecht abgesprochen sein, ansonsten droht eine Sperre durch das Arbeitsamt. Sie müssen nicht das Formular der Arbeitsagentur verschicken! Egal was das Arbeitsamt behauptet. Schreiben Sie:
„Ich wurde (Datum) gekündigt. Ich melde mich arbeitslos, arbeitssuchend und beantrage Arbeitslosengeld. Hilfseweise beantrage ich ggf. ergänzend Arbeitslosengeld 2.“
Diesen Antrag verschicken Sie bitte nicht per Email, sondern per Fax (mit Sendebestätigung) oder Einwurfeinschreiben. Sie können den Antrag auch persönlich gegen Empfangsquittung abgeben. Wichtig ist, dass Sie den Zugang nachweisen können. Machen Sie sich eine Kopie von dem Antrag.
Einen direkten Anspruch auf eine Abfindung hat man als Arbeitnehmer nur verhältnismäßig selten. Trotzdem enden sehr viele Prozesse vor den Arbeitsgerichten mit einer Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung.
Warum zahlen Arbeitgeber also so häufig eine Abfindung, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet wären?
Der Grund dafür ist, dass die Arbeitnehmerrechte einen starken Schutz genießen. Will ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auflösen, kann er dies nur unter bestimmten Voraussetzungen tun. Klagt ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung, muss der Arbeitgeber das Gericht davon überzeugen, dass alle Voraussetzungen für die ausgesprochene Kündigung vorliegen. Gelingt ihm dies nicht, wird er den Prozess verlieren. Er muss den Gekündigten dann für den gesamt Zeitraum seit der Kündigung weiter bezahlen. Abgesehen davon läuft das Arbeitsverhältnis weiter. Um diesem hohen Risiko aus dem Weg zu gehen, lassen sich Arbeitgeber oft lieber auf die Zahlung von Abfindungen ein
Umgekehrt hat ein gekündigter Arbeitnehmer nur dann die Chance auf eine Abfindung, wenn er eine Kündigungsschutzklage erhebt. Lässt er die Dreiwochenfrist hierfür verstreichen, wird die Kündigung wirksam. Für den Arbeitgeber gibt es dann keine Veranlassung mehr, sich auf eine Abfindungszahlung einzulassen.
Wie hoch ist die Abfindung?
Solange ein Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung nicht besteht, kommt es stark auf den Einzelfall und das Verhandlungsgeschick der Parteien an.
Die Arbeitsgerichte orientieren sich dabei an folgender Richtlinie: ½ Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungsjahr.
Allerding steigt natürlich die Bereitschaft der Arbeitgeber zur Zahlung auch höherer Abfindungen mit dem Risiko, dass seine Kündigung unwirksam ist.
Was wird mir von der Abfindung abgezogen ?
Eine Abfindung ist kein Arbeitsentgelt, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie müssen daher keine Beiträge auf die Renten-, Kranken-, Pflege- oder Sozialversicherung zahlen. Abgesehen davon wird eine Abfindung auch nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Ob bei Abschluss eines Abfindungsvergleiches vor dem Arbeitsgericht von Seiten der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrfrist für die Zahlung von Arbeitslosengeld verhängt wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Ihr Anwalt wird Sie hierzu beraten.
Es kommt darauf an. Grundsätzlich gilt, dass eine Abmahnung vor der Kündigung erforderlich ist. Allerdings kann bei besonders schweren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Prinzipiell kann man sagen, dass eine Abmahnung nur dann nicht erforderlich ist, wenn sie den erstrebten Zweck (also Vertragsverletzungen für die Zukunft auszuschließen) nicht mehr erreichen kann.
Wenn der Arbeitnehmer keinen allgemeinen Kündigungsschutz besitzt, wenn er also nicht in einem Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern über ein halbes Jahr lang beschäftigt ist, kann der Arbeitgeber sogar ohne Grund und damit auch ohne vorherige Abmahnung kündigen.
Besitzt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz, ist eine verhaltensbedingte Kündigung nur möglich, wenn ein gleichartiges Fehlverhalten vorher mindestens einmal abgemahnt worden ist. Feste Regeln dazu, wie oft vor einer verhaltensbedingten Kündigung ein gleichartiges Fehlverhalten abgemahnt worden sein muss, gibt es nicht. Die Arbeitsgerichte entscheiden dies in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände.
Einen Kündigungsgrund benötigt der Arbeitgeber nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt oder wenn der betroffene Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz bspw. als Schwerbehinderter, Mutter oder Betriebsrat besitzt.
Den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erlangt ein Arbeitnehmer erst, wenn er mindestens sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt ist, in dem regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer tätig sind. Dann darf der Arbeitgeber nicht mehr grundlos kündigen.
Dies bedeutet aber nicht, dass ein Arbeitgeber den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben auch angeben muss. Er muss in seinem Schreiben nicht einmal das Wort „Kündigung“ verwenden. Es reicht aus, wenn sich aus dem Schreiben eindeutig ergibt, dass er das Arbeitsverhältnis beenden will.
Nicht einmal bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber den Grund für die Kündigung im Kündigungsschreiben angeben. Lediglich bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesem unverzüglich schriftlich den Grund für die fristlose Kündigung mitteilen. Tut er das nicht, so macht dies die Kündigung aber nicht unwirksam. Der Arbeitnehmer kann später lediglich unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
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