Der Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens (Privatinsolvenz) ist gesetzlich geregelt und unterteilt sich in fünf Abschnitte.
- Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern
Der Gesetzgeber bestimmt, dass vor Einleitung der Privatinsolvenz vom Schuldner ein Versuch zu unternehmen ist, sich in einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren mit den Gläubigern über die Möglichkeit einer Schuldentilgung zu einigen. Dieser Versuch scheitert, wenn mindestens ein Gläubiger eine Einigung ablehnt, oder die Zwangsvollstreckung betreibt.
Zur Stellung eines Insolvenzantrages benötigen Sie einen Nachweis über das Scheitern des Versuches, sich mit Ihren Gläubigern zu einigen. (sogenannte Scheiterbescheinigung). Als Anwaltskanzlei sind wir als geeignete Stelle“ im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO befugt, Ihnen diese Scheiterbescheinigung auszustellen.
Danach ist der Insolvenzantrag mit allen erforderlichen Anlagen und Anträgen zu erstellen und beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen.
- Prüfung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens
Das Gericht prüft anschließend zunächst, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens Aussicht auf Erfolg hat. Dieses gerichtliche Schuldebereinigungsverfahren lehnt sich in der Regel stark an das vorangegangene außergerichtliche Verfahren an, unterscheidet sich allerdings in einem Punkt erheblich. Teilte ein Gläubiger im außergerichtlichen Verfahren nicht mit, ob er dem ihm übersandten Schuldenbereinigungsplan zustimmt, oder nicht, war dies als Ablehnung zu bewerten. Im gerichtlichen Verfahren wird es als Zustimmung gewertet, wenn der Gläubiger nicht innerhalb einer Frist von einem Monat mitteilt, dass er den Plan ablehnt.
Kommt auf diese Weise ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan zustande, unterscheidet er sich in seiner Wirkung nicht von einem außergerichtlichen Plan.
- Insolvenzverfahren im „eigentlichen Sinne“
Kommt das Gericht allerdings zu der Auffassung, dass die Durchführung eines gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahrens nicht erfolgversprechend ist, wird es anschließend das Privatinsolvenzverfahren durch einen entsprechenden Beschluss eröffnen. Dies geschieht in der Regel 6-8 Wochen nach Antragstellung.
Mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren und somit auch die Laufzeit der Privatinsolvenz. Es dauert in der Regel etwa ein Jahr. Das Insolvenzgericht bestimmt nun einen Insolvenzverwalter. Dieser schreibt alle Gläubiger an und verbietet ihnen weitere Pfändungen oder Vollstreckungen.
Desweiteren wird der Insolvenzverwalter ihr pfändbares Vermögen verwerten. Ihre Dinge des täglichen Lebens, ein für die Arbeit benötigtes Auto, Ihren Fernseher, Ihren Computer usw. können Sie natürlich behalten. Gepfändet werden hier grundsätzlich nur Luxusgegenstände, wie Schmuck, teure Uhren oder höherwertige Kunstgegenstände usw.
Da solche Sachen meist nicht vorhanden sind, gibt es in den allermeisten Fällen auch kein pfändbares Vermögen.
Schließlich schreibt der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht. Das Insolvenzgericht bestimmt einen Schlusstermin, in welchem es mit Beschluss das eigentliche Insolvenzverfahren aufhebt.
- Wohlverhaltensperiode
Die sich nun anschließende Wohlverhaltensperiode endet in der Regel 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Abkürzungen dieser Verfahrensdauer sind möglich, – kommen aufgrund der hierfür erforderlichen Zahlungen des Schuldners relativ selten vor.
So endet die Wohlverhaltensperiode, wenn nach drei Jahren 35% der Schulden zurückgezahlt wurden und der Schuldner die Verfahrenskosten begleichen konnte. Sofern der Schuldner immerhin die Verfahrenskosten zahlen konnte, kann das Verfahren noch auf fünf Jahre verkürzt werden.
- Erteilung der Restschuldbefreiung
Wenn der Schuldner allen Obliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt, erwartet ihn am Ende der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung. Das heißt er ist nach der erfolgreichen Beendung der Phase komplett von seinen Schulden befreit!