Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht in Bad Doberan
Sie haben eine Anklageschrift, einen Strafbefehl oder eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten?
Sie haben eine Anklageschrift, einen Strafbefehl oder eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten?
In einem Strafprozess geht es nicht darum, ob die Tat, die man Ihnen vorwirft, schlimm oder weniger schlimm ist. Es geht in erster Linie darum, ob Staatsanwaltschaft und Gericht Ihnen die Tat beweisen können. Gelingt dies nicht, ist eine Verurteilung aufgrund der Unschuldsvermutung ausgeschlossen. In der Praxis geraten Unschuldsvermutung und auch der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ leider aber oft genug aus dem Blickfeld der Akteure. Die strikte Einhaltung dieser Grundsätze einzufordern ist daher eine Hauptaufgabe des Verteidigers im Strafprozess.
Noch erfolgversprechender als allein die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist allerdings die Arbeit des Verteidigers im vorgelagerten Ermittlungsverfahren. Vielfach werden bereits hier die Weichen für das weitere Verfahren gestellt.
Als Strafverteidiger erhalte ich Einblick in alle Ermittlungsakten und kann mir auf diese Weise ein umfassendes Bild über die Ihnen zur Last gelegten Taten, sowie über die jeweilige Beweislage verschaffen. Mit den so gewonnenen Erkenntnissen ist es möglich, Ihnen eine realistische und ehrliche Einschätzung Ihrer Situation zu geben und hierauf aufbauend eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Wurden Sie als Beschuldigter geladen, müssen – besser gesagt, sollten – Sie der Vorladung nicht folgen.
Sie sind dazu nicht verpflichtet und Ihnen entstehen dadurch keinerlei Nachteile. Bevor Sie sich in irgendeiner Weise äußern, sollten Sie sich im Klaren darüber sein, was man Ihnen vorwirft und warum! Dies lässt sich nur durch Einblick in die Ermittlungsakte über einen Rechtsanwalt herausfinden. Erst danach sollten Sie – wenn dies überhaupt sinnvoll ist – eine Aussage machen. Sie können aber auch nicht davon ausgehen, dass sich das gegen Sie gerichtete Ermittlungsverfahren in Luft auflöst. Es drohen Anklageerhebung und ein Strafverfahren vor Gericht. Es ist daher immer ratsam, einen Anwalt mit der Verteidigung zu beauftragen, sobald Sie eine Vorladung erhalten haben. Denn dann können häufig bereits im Ermittlungsverfahren die Weichen so gestellt werden, dass es gar nicht erst zu einer Anklage kommt.
Es kann allerdings auch vorkommen, dass die Polizei versucht , den Betroffenen zuhause oder auch an dessen Arbeitsplatz anzutreffen, um eine Vernehmung vorzunehmen. Sie sollten wissen, dass Beschuldigte ein Schweigerecht haben; hierüber muss der Beschuldigte vom jeweiligen Beamten auch belehrt werden: „Ihnen wird vorgeworfen … Es steht Ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.“
Nehmen Sie Ihr Recht in Anspruch!– Dafür ist es da.
Sie müssen die Ausübung des Schweigerechts auch in keiner Weise begründen. Auch brauchen Sie auch keine Angst davor zu haben, dass Ihnen Nachteile aus Ihrem Schweigen entstehen. Jeder auch nur einigermaßen gut beratene Beschuldigte wird sich genau so verhalten! Sagen Sie einfach nur : “ Ich möchte mich nicht äußern. “
Es gibt also zwei goldene Regeln für polizeiliche Vernehmungen!:
1. Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!
2. Gehen Sie zum Anwalt,- nicht zur Polizei!
Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 lässt sich diese Frage leider nicht mehr mit einem einfachen „NEIN“ beantworten.
Wurde Sie als Zeuge geladen, kommt es nämlich darauf an, ob die Ladung im Auftrage der Staatsanwaltschaft erfolgte. Wenn dies der Fall sein sollte, wird die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthalten. Sie müssen der Ladung dann gem. § 163 Abs. 3 StPO Folge leisten, weil ansonsten ein Ordnungsgeld, bzw. Ordnungshaft, oder ein Zwangsgeld drohen.
Fehlt ein solcher Hinweis, brauchen Sie bei der Polizei nicht erscheinen.
Besondere Vorsicht sollten Sie walten lassen, wenn zu befürchten ist, dass Sie sich durch Ihre Aussage selbst mit einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit belasten. Dann steht Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zu. Bei Unsicherheiten darüber empfiehlt sich eine vorhergehende anwaltliche Beratung. Es kann auch sinnvoll sein, die Vernehmung in Anwesenheit eines anwaltlichen Zeugenbeistandes durchführen zu lassen.
Die Voraussetzungen hierfür sind in den §§ 102 ff. StPO geregelt. Grundsätzlich muss zwischen Durchsuchungen beim Beschuldigten (§102) und Duchsuchungen bei (unbeiligten) Dritten (§103) unterschieden werden.
Das Haus oder die Wohnung eines Beschuldigten darf nach § 102 StPO immer dann durchsucht werden, wenn dies seiner Ergreifung dient oder Beweismittel aufgefunden werden sollen.
Die Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume einer Straftat nicht verdächtigten Personen darf nur unter den engeren Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgen. Eine Durchsuchung ist demnach nur zulässig, wenn dies der Ergreifung des Beschuldigten, der Verfolgung von Spuren einer Straftat oder der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände dient.
Anders als bei der Durchsuchung beim Beschuldigten ist damit eine allgemeine Suche nach Beweismitteln oder Spuren unzulässig. Die aufzufindenden Gegenstände und Spuren müssen vielmehr benannt werden können. Zudem müssen Tatsachen vorliegen aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Eine bloße Vermutung genügt nicht.
Selbstverständlich sind Sie nicht verpflichtet, sich an der Durchsuchung zu beteiligen. Sie dürfen sie allerdings auch nicht behindern. Bedenken Sie auch, dass Sie sich mit jetzt geäußerten Beleidigungen sehr schnell noch eine weitere Anzeige einhandeln! Abgesehen davon, sollten Sie auf Verlangen verschlossene Schränke und Schubladen nach Möglichkeit öffnen. Die Polizei wäre jedenfalls befugt, diese ggf. auch aufzubrechen.
Wichtig: Wer der Polizei hilft, die gesuchten Gegenstände zu finden, der verhindert, dass es zu Zufallsfunden kommt. (Findet die Polizei beispielsweise auf der Suche nach einem Computer auch noch Tütchen mit zweifelhaftem Inhalt, könnte dies ausgesprochen unangenehme und darüber hinaus auch unnötige Nebenwirkungen auf den Führerschein des Betroffenen haben.)
Abgesehen davon erspart man sich auf diese Weise auch,dass die gesamte Wohnung auf den Kopf gestellt wird.
Allerdings sollten Sie keinesfalls vergessen, die Kommunikation nur auf das aller Notwendigste zu reduzieren. Auch Antworten auf scheinbar völlig unverfängliche Fragen können im Nachhinein zu einem großen Problem werden! Auf gar keinen Fall sollten Sie Angaben zur Sache machen!
Was ist ein Strafbefehl?
Ein Strafbefehl ist im Prinziip nicht anderes, als ein Urteil. Es ist nur für die „kleinere Kriminalität“ zulässig. Zu allermeist wird eine Geldstrafe verhängt. Mit dem Strafbefehlsverfahren wird versucht, die Strafjustiz zu entlasten. Man spart sich ein aufwändiges und langwieriges Strafverfahren. Der wichtigste Unterschied für den Betroffenen besteht darin, dass es beim Strafbefehlsverfahren keine Hauptverhandlung im Gericht gibt. Man macht sprichwörtlich „kurzen Prozess“.
Das bedeutet allerdings nicht, dass sich der Betroffene in diesem Verfahren nicht verteidigen kann, oder das ihm Rechtsmittel abgeschnitten würden. Hält der Betroffene den Strafbefehl für falsch, oder auch die verhängte für zu hoch, kann er Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. In der Regel kommt es dann zu einem ganz normalen Gerichtsverfahren, in welchem dem Betroffenen alle Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Allerdings ist es für den Betroffenen wichtig zu wissen, dass der Richter in dem sich anschließenden Strafverfahren nicht an die im Strafbefehl verhängte Strafe gebunden ist. Rein Theoretisch könnte die Strafe also auch noch schwerer ausfallen, was aber tatsächlich nur sehr selten der Fall ist. Ist der Verurteilte der Meinung, dass nur die verhängte Strafe zu hoch ist, besteht trotzdem die Möglichkeit, das gesamte Verfahren ohne Hauptverhandlung vor Gericht zu beenden. (Nur nebenbei: Der Fall, dass die Tagessätze zu hoch bemessen sind, ist übrigens eher der Regelfall als die Ausnahme.)
ACHTUNG – SEHR WICHTIG! – FRIST FÜR DEN EINSPRUCH BEACHTEN!
Will man sich gegen den Strafbefehl zur Wehr setzen, ist die Einhaltung der dafür vorgesehenen Frist von 2 WOCHEN ab Zustellung des Strafbefehls zwingende Voraussetzung. Eine Überschreitung dieser Frist führt – von seltenen Sonderfällen abgesehen- dazu, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird. Eine Verteidigung gegen den Strafbefehl ist dann unmöglich.
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