Die allermeisten Ansprüche verjähren nach 3 Jahren. Dabei beginnt die Verjährung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist.
Beispiel: Die Forderung ist am 01.03.2018 entstanden. Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt am 01.01.2019. Mit Ablauf des des 31.12.2021 wäre die Forderung verjährt, wenn die Verjährung nicht vorher gehemmt wird. (etwa durch die Zustellung eines Mahnbescheides, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde, oder durch das Urteil eines Gerichts.
Hiervon gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen. So zum Beispiel:
Zwei Jahre bei Sachmängeln – Ist eine Ware mangelhaft, haben Sie als Käufer zwei Jahre Zeit, um vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Die Frist beginnt mit der Lieferung Ihrer Sachen, beziehungsweise in dem Moment, in dem Sie die Ware übergeben bekommen (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Zwei Jahre bei Mängeln im Werkvertragsrecht – Haben Sie zum Beispiel einen Handwerker mit der Reparatur Ihrer Waschmaschine beauftragt, beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, wenn Sie die Arbeiten abgenommen haben (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Fünf Jahre bei Baumängeln – Haben Sie beispielsweise Bauarbeiten an Ihrem Haus in Auftrag gegeben, können Sie eventuelle Mängel innerhalb von 5 Jahren reklamieren. (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Zehn Jahre bei Grundstücken – Die Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück beträgt zehn Jahre.
Beispiel: Sie haben Ihr Baudarlehen zurückgezahlt und wollen, dass die Grundschuld zugunsten Ihrer Bank aus dem Grundbuch gelöscht wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit des Anspruches und nicht erst zum Jahresende.(§ 196 BGB).
Eine erhebliche Verlängerung dieser Frist ergibt sich, wenn die Forderung „tituliert“ wurde. Dann kann derjenige, der etwas verlangt (Gläubiger) über 30 Jahre lang vom Schuldner die Erfüllung seiner Forderung verlangen. Eine Forderung ist beispielsweise dann „tituliert“, wenn der Gläubiger etwa einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid beatragt hatte, und gegen diesen kein Widerspruch eingelegt wurde. Eine Forderung ist aber auch dann tituliert, wenn der Gläubiger wegen der Forderung vor Gericht er ein Urteil errungen hatte, dass den Schuldner zur Leistung Verurteilt.